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Zivilrecht
Der zwischen einem Gebrauchtwagenhändler als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist wirksam, wenn sich der Käufer sehenden Auges darauf eingelassen hat, den Kaufvertrag zu schließen, in dem er als Unternehmer aufgeführt ist, weil er keinen anderen Weg für sich sah, ein solches Gebrauchtfahrzeug (hier: 13 Jahre alter, stark motorisierter SUV aus dem Hochpreissegment) zu einem solchen Preis zu bekommen, weder von dem Verkäufer noch von sonst einem gewerblichen Händler, und wenn der Käufer gleichsam als Kompensation für diesen Rechtsverzicht erhebliche werthaltige Zusatzleistungen erhalten hat, die einem gewerblichen Käufer nicht gewährt worden wären (hier: Instandsetzung von Radio/Navigationsgerät und Heckklappe, zusätzlicher Satz Sommerreifen, Vorstellung des Autos zur Hauptuntersuchung ).
(AG Singen, Urt. v. 19.06.2020, 1 C 187/19, BeckRS 2020, 19604; nicht rechtskräftig)
Entwertet und sperrt ein Fußballverein Eintrittskarten für ein Bundesligaspiel und verwehrt er deren Inhabern den Zutritt zum Stadion, da er irrtümlich annimmt, der Ersterwerber der Karten habe durch ihre Weiterveräußerung gegen die ATGB des Vereins verstoßen, so hat der Ersterwerber seinem Abnehmer dafür nicht einzustehen. Dies gilt erst recht, wenn der Abnehmer selbst durch den – aus Sicht des Vereins: anstößigen – Weiterverkauf der Karten auf einer Internet-Plattform den Irrtum bei dem Verein verursacht hat.
(AG Singen, Urt. v. 05.05.2020, 1 C 33/20, SpuRt 2020, 266; rechtskräftig)
Eine Vorsorgevollmacht, die dem Zweck dient, die Bestellung eines rechtlichen Betreuers zu vermeiden, bedarf grundsätzlich keiner Form. Hierfür ein vorgedrucktes Muster verwendet zu haben, das unterschiedliche Punkte umfasst, die durch Ankreuzen von Ja- und Nein-Feldern ein- und ausgeschlossen werden können, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, solange es an konkreten Umständen fehlt, die Anhaltspunkte für die inhaltliche Unrichtigkeit der Urkunde, für deren Unechtheit oder für einen Missbrauch der Vollmacht geben könnten.
(AG Singen Urt. v. 19.12.2019, 1 C 156/19, BeckRS 2019, 34890; rechtskräftig; bestätigt durch LG Konstanz, B. v. 27.05.2020, C 11 S 19/20, BeckRS 2020, 11815)
Ordnungswidrigkeitenrecht
Dass dem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit die Möglichkeit eröffnet sein müsse, das Messergebnis einer Messung mit dem Messgerät Traffistar 350S anhand gespeicherter Rohmessdaten auf seine Plausibilität nachprüfen zu lassen, lässt sich weder aus dem Grundgesetz noch aus der baden-württembergischen Landesverfassung ableiten.
(AG Singen Urt. v. 19.07.2019, 6 OWi 51 Js 12441/19, BeckRS 2019, 17511, rechtskräftig; bestätigt vom OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.01.2020, 3 Rb 33 Ss 763/19, BeckRS 2020, 29)